Dr. Konrad Elmer-Herzig, Nansenstr. 6, 14471 Potsdam, Tel.: 9512904, elmer-herzig@gmx.de
Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn
im Verfassungsrang
Konrad Elmer-Herzig
Ich aber dachte, ich arbeitete vergeblich
und verzehrte meine Kraft umsonst …
Jes 49,4
Die vom Europäischen Konvent erarbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union – inzwischen Grundrechtsteil des Vertrages über eine Verfassung für Europa – enthält in ihrer Präambel den Satz: „Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.“ Wie ist zu erklären, dass der Deutsche Bundestag dem problemlos zustimmte, obwohl trotz größter Anstrengungen ein entsprechendes Anliegen im deutschen Einigungsprozess nicht verwirklicht werden konnte, nämlich Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn verfassungsrechtlich zu verankern?
Am Beginn meiner damaligen Bemühungen stand die persönliche Erfahrung gelungener Mitmenschlichkeit jenseits staatlicher Institutionen und gesellschaftlicher Vorgaben in der Diktatur des realen DDR-Sozialismus. Die Schwierigkeiten und Defizite, in denen wir Ostdeutsche 40 Jahre zu leben hatten, beförderten ein Netzwerk zwischenmenschlicher Beziehungen. Für mich waren dies vor allem vielfältige Bezüge im kirchlichen Bereich, insbesondere in der Evangelischen Studentengemeinde Halle/S. Nach der Wende entstand der Gedanke, dieses erfreuliche Nebenprodukt einer unerfreulichen Epoche in die neue Gesellschaft hinüberzuretten. Denn schon bald nach der deutschen Einheit zeichnete sich ab, dass außer Berlin als Hauptstadt und dem Grünen Pfeil für Rechtsabbieger nichts DDR-Spezifisches erhalten bleiben würde. Sollte aus unserer Zeit mehr überdauern, so war mir deutlich geworden, müsste dieses grundsätzlich Erstrebenswerte seinen Niederschlag in den Grundstrukturen der Gesellschaft, wenn möglich in der Verfassung, finden.
Als ich im Frühjahr 1991 von der SPD-Fraktion in die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat (GVK) gewählt wurde, fragte ich mich, worin ein spezifisch ostdeutscher Beitrag bestehen könnte. Mir war noch gut in Erinnerung, dass unsere westdeutschen Verwandten und Freunde bei allem, was sie im Osten zu Recht als schrecklich empfanden, meinten, es gäbe bei uns eine unkomplizierte Hilfsbereitschaft und Herzlichkeit im persönlichen Umgang sowie mehr menschliche Wärme im Familiären und im Freundeskreis. Das sei im Westen so leider nicht mehr gegeben, vor allem, weil man nicht derart existentiell aufeinander angewiesen sei. Tatsächlich stellte auch ich trotz aller Herzlichkeit, die mir nach der Wende im Westen begegnete, ein etwas kühleres Gesamtklima im Umgang miteinander fest. Z.B. hatte ich in Bonn zu lernen, dass ich nicht jeden Kollegen einfach ansprechen und zu einer mir wichtigen Sache befragen konnte. Vielmehr war erst vorsichtig zu klären, ob der andere momentan überhaupt gewillt sei, mir sein Ohr zu leihen bzw. es ihm passen würde, gerade dies mit mir jetzt zu erörtern. Umgekehrt hörte ich Westdeutsche über den Osten klagen: Die Leute haben zu wenig Distanz, rücken einem immer gleich auf die Pelle, ja fallen mit der Tür ins Haus. Natürlich ist das überspitzt formuliert, aber etwas muss wohl daran sein, wenn man es von unterschiedlicher Seite zu hören bekommt. So war ich auf der Suche, für jenes ostdeutsche Spezifikum den passenden Begriff zu finden.
Im Frühjahr 1992 übergab mir der SPD-Obmann in der GVK, Hans-Jochen Vogel, einen Stapel Petitionen zur Kulturstaatlichkeit, insbesondere mehrere ihm zugesandte Veröffentlichungen von Helmut Breuer. Bald darauf rief dieser mich an, und wir vereinbarten ein Treffen für den 3. Mai in meiner Pankower Wohnung. Ich sehe uns noch heute bei schönem Wetter im Garten sitzen, er in kaum endendem Redefluss sein sogenanntes ‚biosophisches’ Weltbild entfaltend und ich nach einem Begriff suchend für die Gemeinschaftsverbundenheit als ostdeutschen Beitrag zur Verfassungsdiskussion. Als in Breuers Rede der Begriff „mitmenschlich“ auftauchte, fiel mir ein, dass für Karl Barth, über dessen Theologie ich einst promovierte, die Mitmenschlichkeit der anthropologische Zentralbegriff ist und er schwerste Vorwürfe gegen alle richtete, die das anders sehen: „Si quis dixerit, hominem esse solitarium, anathema sit!“ Darum vereinbarte ich mit Breuer, den Begriff Mitmenschlichkeit ins Zentrum gemeinsamer Verfassungsbemühungen zu stellen. Am 18. August schrieb ich einen entsprechenden Brief an Vogel, in dem ich ihm vorschlug, das westeuropäisch-atlantisch geprägte Grundgesetz mit seiner Betonung der individuellen Freiheitsrechte durch den die menschliche Gemeinschaft konstituierenden Begriff Mitmenschlichkeit als Ost und West einigendes Band zu ergänzen. Wegen der größeren Erfolgsaussichten wolle ich mich in dieser Sache um einen fraktionsübergreifenden Gruppenantrag bemühen.
Beim ersten Zusammentreffen nach der Sommerpause sprach Vogel wohlwollend über meinen Brief und die beigelegten von Breuer inspirierten Ergänzungsvorschläge. Zwar schien er selber davon noch nicht überzeugt zu sein, ich sollte die Sache jedoch weiter verfolgen. Er riet mir, den juristisch schwierigen Begriff Mitmenschlichkeit nicht auch noch mit dem von Breuer favorisierten Begriff Wahrhaftigkeit zu belasten. Dementsprechend legte ich in der nächsten SPD-Arbeitsgruppensitzung nur einen gekürzten Satz vor. Art. 7 (3) solle lauten: „Bildung zur Mitmenschlichkeit erfährt besondere Förderung.“
Die Vertreter der Länder äußerten große Bedenken, in der Bundesverfassung ein Bildungsziel zu verankern. Ähnlich hatte schon der Verfassungsrechtler Isensee in der Anhörung zu den Staatszielen Bildung und Kultur am 16. Juni auf meine Frage geantwortet, ob wir nicht ein regulatives Prinzip wie „wahrhaftiges Bemühen um zwischenmenschliches Verständnis“ als Bildungsimpuls verankern sollten.Damals gab er zu bedenken: Das sei „Thema der Landesverfassungen“. Dort allerdings dürfe sich „die Neigung zu Volkspädagogik und Volkskatechese“ sinnvoll äußern.
Im weiteren Verlauf versuchte ich, möglichst viele Fraktionskolleginnen und -kollegen für die Sache zu gewinnen. Dabei stieß ich bei den Juristen auf wenig Resonanz. Später gelang es mir, einen Artikel in der Wochenzeitschrift Die Zeit zu veröffentlichen. Dort wies ich darauf hin, dass Mitmenschlichkeit mehr bedeute als der in der DDR missbrauchte Begriff Solidarität. Mitmenschlichkeit sei im Sinne Barthscher Anthropologie ein Wesenszug menschlichen Seins. Außerdem verwendete ich den von Willy Brandt gern gebrauchten Begriff compassion, Mitgefühl, Mitleidensfähigkeit und verwies auf die Forderung Erich Fromms, von den zerstörerischen Formen der Hab-Gier Abstand zu nehmen und eine Kultur wahrhaftigen Mensch-Seins zu entwickeln. Was Not tue, sei ein reflektiertes Verhältnis zwischen Individualität und Soziabilität, Selbstbestimmung und Mitmenschlichkeit. Ich plädierte für eine Verankerung der Mitmenschlichkeit:
1. in der Präambel: „Im Bewußtsein,…dem Frieden, der Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit in der einen Welt zu dienen…“
2. in Art. 7(1): „Grundlegendes Bildungsziel ist Persönlichkeitsbildung zu Selbstbestimmung und Mitmenschlichkeit.“
Zu letzterem gab es bei den Ländervertretern wiederum große Vorbehalte. Vor allem Kultusminister Walter (Saarland, SPD) sah die Kulturhoheit der Länder gefährdet. Es gelang mir, in Einzelgesprächen dieses soweit auszuräumen, dass Vogel im Obleutegespräch mein Anliegen zu Art. 7(1) auf die Tagesordnung setzen konnte. Außerdem
hatte ich meinen Vorschlag allen Abgeordneten zukommen lassen, woraufhin die CDU-Abgeordnete Rahardt-Vahldieck mir ihr Interesse bekundete.
In der nächsten Sitzung der GVK am 6.5.’93 erklärte ich zur Antragsbegründung, die Mitmenschlichkeit sei ein grundlegendes Bildungsziel, denn der Mensch würde zum einen als Individuum seine Persönlichkeit entfalten, zum anderen sei er unabweisbar ein soziales Wesen, das sich nur im Zusammenhang mit anderen verwirklichen könne. Schon deshalb habe jeder auch eine Verantwortung für seine Mitmenschen. Neben der erwähnten Mitleidensfähigkeit verwies ich auf Jonas und sein ‚Prinzip Verantwortung‘ sowie auf die Rede Dürrs vom ‚Wärmetod der Zwischenmenschlichkeit‘ in unserer permissiven Gesellschaft. Mein Anliegen habe bei den Müttern und Vätern des Grundgesetzes wohl deshalb keine Rolle gespielt, weil dergleichen in den schweren Nachkriegsjahren viel zu selbstverständlich war, als dass dies eigens hätte ins Bewusstsein treten können. Ähnlich stelle sich die Sinnfrage erst dann, wenn den Menschen Lebenssinn abhanden gekommen ist. Entsprechend sei damals die Würde des Menschen stark verankert worden, weil sie zuvor mit Füßen getreten wurde. Dass der Gedanke der Mitmenschlichkeit heute auf die Tagesordnung komme, zeige, dass in unserer Gesellschaft hinsichtlich dieses Aspekts menschlicher Existenz ein Defizit zu spüren ist. Zu erkennen sei dies an der Atomisierung unserer Gesellschaft, am Rückzug ins Private und an mangelndem Gemeinsinn, so dass bisweilen schon von einem exzessiven Egoismus gesprochen wird.
Den Ost-West-Gedanken aus meinem Zeit-Artikel habe ich damals in folgender Weise verändert: Es äußere sich hier ein spezielles Anliegen ostdeutscher Befindlichkeit – nicht primär, weil es bei uns mehr Mitmenschlichkeit gäbe, sondern weil uns im Einigungsprozess das gelegentliche Fehlen dieses Aspekts besonders schmerzlich bewusst geworden sei. Auch verwies ich auf Václav Havels Bemerkung, dass man in der Diktatur die Bedeutung von Solidarität, persönlichem Risiko und Opfer erfahren und einige Geschenke des Lebens zu achten gelernt habe. Es gelänge bislang jedoch noch nicht besonders gut, diese Erfahrungen zu artikulieren und damit das europäische Bewusstsein zu bereichern.
Weiterhin führte ich aus, dass wir die Fähigkeit des Menschen zum Altruismus und dessen gesellschaftliche Notwendigkeit stärker betonen sollten. Auch sei zu bedenken, dass nur wer sich in seiner eigenen Persönlichkeitsentfaltung zu begreifen vermag und einfühlsam mit sich selber umgeht, auch seinen Mitmenschen Selbstachtung vermitteln und ihnen einfühlsam begegnen könne. Auf den Zwischenruf „Verfassungslyrik“ entgegnete ich: Wenn es den Begriff Menschenwürde in unserer Verfassung noch nicht gäbe und jemand die Aufnahme dieses Begriffs fordern würde, würde er gewiss den gleichen Vorwurf ernten. Eine Verfassung ist der Grundlagenvertrag einer Gesellschaft und also mehr als eine Juristenverfassung. Menschen leben nicht nur in justiziablen Bezügen. Sie sind vor allem von Wertvorstellungen geprägt. Deshalb z.B. enthält die Hamburger Landesverfassung von 1952 nicht nur Rechte, sondern in ihrer Präambel auch „die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken.“
Der Kulturhoheit der Länder Rechnung tragend wurde von mir bemerkt, dass dieses Bildungsziel, weil es das Menschsein überhaupt betreffe, so grundlegend sei, dass dadurch gar keine Länderspezifika berührt würden. Entsprechend hätten unlängst alle Kultusminister und Senatoren erklärt, „Initiativen anzuregen und zu stärken, die in Schule und Gesellschaft ein mitmenschliches Verhalten fördern.“
Auf die Frage, was diese Verfassungsänderung bewirken könne, verwies ich auf die Gestaltung von Lehrplänen und Schulbüchern und darauf, dass jedes Wort der Verfassung bei Güterabwägungen herangezogen werden könne. So sei zu vermuten, dass es z.B. im Blick auf die Vereinsamung alter Menschen vom Begriff der Mitmenschlichkeit her neue Impulse für unsere Gesellschaft geben werde. Auch würden Urteile, mit deren Hilfe Urlauber vom Reiseveranstalter einen Teil ihres Geldes zurückbekamen, nur weil ein Behinderter der Reisegesellschaft angehörte, dann nicht mehr möglich sein.
Vor allem brächte diese Verfassungsergänzung uns Ostdeutschen nicht nur eine bessere Identifikationsmöglichkeit mit dem Grundgesetz, sondern einen Punkt, an dem wir uns im Einigungsprozess ernst genommen fühlten, weil hier auch einmal etwas von uns für ganz Deutschland übernommen würde und nicht nur immer umgekehrt wir alles Westdeutsche zu übernehmen hätten. Václav Havel betone zu Recht: Es gäbe offenbar auch unter einer Diktatur Dinge, die sich entwickeln können und bei denen es sich lohnt, in der endlich errungenen Freiheit über ihre Akzentsetzung nachzudenken.
Als Erster reagierte, mich unterstützend, Kultusminister Walter, obwohl er in der SPD-Arbeitsgruppe lange zu den Bedenkenträgern gehörte: Für ihn schließe der reiche Blumenstrauß an Bildungszielen, den wir in den Länderverfassungen finden, nicht mehr aus, dass einzelne überragende Erziehungsziele von allgemeingültiger ethischer Bedeutung und allgemeinem Bewusstsein auch in das Grundgesetz aufgenommen werden könnten, ohne dass hierdurch die Kompetenzverteilung im Kulturbereich beeinträchtigt wird. Die mit zunehmender Gewaltbereitschaft einhergehenden Gefahren für den verfassungsrechtlichen Kern unseres demokratischen Rechtsstaats würden es notwendig machen, auf solche Gefahren auch auf dieser Rechtsebene zu reagieren. Das habe nicht nur defensiv zu geschehen, sondern, wie hier vorgeschlagen, zugleich positiv mit dem Ziel der Persönlichkeitsbildung zu Selbstbestimmung und Mitmenschlichkeit.
Hirsch (FDP) und Wilhelm (CSU) lehnten ab, Letzterer mit dem Argument, es sei nicht einsichtig, warum gerade diese beiden Erziehungsziele an so herausragender Stelle stehen sollten und nicht statt dessen vielleicht „Erziehung zur Solidarität und zum Gemeinschaftsdenken“.
Heuer (PDS) signalisierte Zustimmung, ergänzte jedoch, dass dergleichen idealistisch bliebe, solange nicht auch jene gesellschaftlichen und ökonomischen Prozesse angegangen würden, die der Selbstbestimmung und Mitmenschlichkeit entgegenwirkten, solange also soziale Grundrechte und soziale Staatsziele nicht gleichfalls aufgenommen würden.
Innenminister Bull (Schleswig-Holstein, SPD) unterstrich: Es zeige sich bei den Gegnern dieser Verfassungsergänzung ein bedauerlicher Mangel an Sensibilität für die nicht streng juristischen Funktionen einer Verfassung. Nach seinem Eindruck glaubten manche, eine Verfassung müsse sich auf harte Normen für harte Macher beschränken. Die halbe Präambel würde dann jedoch diesem Urteil verfallen. Die vorgeschlagene Ergänzung sei eine Ermutigung für Lehrer, die sich nicht auf bloße Wissensvermittlung beschränkten, sondern die Persönlichkeit ihrer Schüler bilden wollten. Jedem, der unsere Gesellschaft in diesen Jahren beobachte, sei klar, dass wir ein Übermaß an Selbstentfaltung, Egoismus und Sankt-Florians-Verhalten vorfinden. Dies würde von unserer derzeitigen Verfassung sogar gefördert. Man könne nämlich sagen, Art. 2 Abs. 1, das Obergrundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, sei das, was die Mehrheit der Menschen in unserer Gesellschaft bewogen habe, primär an ihren Geldbeutel, ihr Fortkommen und ihren privaten Erfolg zu denken. Daher wäre es wohl begründet, auch die Gegenposition in die Verfassung zu schreiben.
Ministerin Schoppe (Bündnis90/Die Grünen) hatte Probleme mit dem Begriff Mitmenschlichkeit und plädierte stattdessen für „freie Selbstbestimmung und soziale Verantwortung“.
Rahardt-Vahldieck zeigte Sympathie weniger für eine Ergänzung in Art. 7 als vielmehr in Art. 2 (1), weil die Sache dort mit erheblich höherem Rang, ja Vorrang versehen sei. Das Grundgesetz habe in seiner Entstehungszeit die Abwehrrechte gegen den Staat und die Freiheitsrechte des Einzelnen betonen müssen. Der Gesichtspunkt der Mitmenschlichkeit sei als Grundlage einfach vorausgesetzt gewesen. Die Menschenwürde sei ohne Mitmenschlichkeit nicht denkbar. Offenbar sei damals die Auffassung allgemein gewesen, Mitmenschlichkeit und Nächstenliebe seien bereits in Art. 1 und in der Präambel angelegt und einer besonderen Ausformulierung nicht bedürftig. In ihrer Fraktion gäbe es zu diesem Antrag noch erheblichen Beratungsbedarf. Denn wenn wir anfangen, Normen oder Aussagen unterzubringen, die staatlicherseits nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden können oder an die Handlungen zu knüpfen gar nicht beabsichtigt ist, dann wird es schwierig, weil die Mitmenschlichkeit nicht der einzige Begriff ist, der in dieser Verfassung gut untergebracht wäre.
Ullmann (Bündnis 90/Die Grünen) konnte das Anliegen nur kurz unterstützen, da er von Scholz in seiner Rede unterbrochen und zur Verlesung der angekündigten Erklärung zur bevorstehenden Einstellung seiner Mitarbeit in der Verfassungskommission aufgefordert wurde. Ullmann begründete sein Ausscheiden damit, dass ein Einstehen für die Selbstbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Bevölkerung in den Ostländern unter den in dieser Kommission gegebenen Bedingungen nicht möglich sei. Er sei nicht bereit, die Verantwortung hierfür weiter mitzutragen.
Nach dieser zum Verhandlungsgegenstand sinnreich passenden Unterbrechung bedauerte die Niedersächsische Ministerin Alm-Merk (SPD) das Ausscheiden Ullmanns. Die deutsche Bevölkerung aus der ehemaligen DDR habe sicher mehr erwartet, als wir hier bisher erreichten. Die Mitmenschlichkeit in das Grundgesetz aufzunehmen, sei des Nachdenkens wert. Gerade nach dem Weggang Ullmanns solle man überlegen, ob es angesichts der vielen Erfahrungen, die von den einen erlebt, von den anderen allenfalls beobachtet werden konnten, nicht ratsam sei, auf eine solche ostdeutsche Stimme zu hören.
Im Weiteren kam ich zu der Auffassung, dass die Grundrechtsartikel nichts anderes sind als präzisierende Auslegungen des verfassungsrechtlichen Oberbegriffs Menschenwürde, die entsprechend der französischen Revolution als Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit zu entfalten ist. Im Grundgesetz geschieht dies einseitig zu Gunsten der Freiheitsrechte. Schon in der Präambel findet sich ein solcher Vorrang durch das Achtergewicht des Freiheitsbegriffs und seine Verstärkung durch die Wendung „in freier Selbstbestimmung“. Im Grundrechtsteil steht die Freiheit nicht nur an erster Stelle, sondern wird in nachfolgenden Artikeln weiter verstärkt. Nachdem auch die Gleichheitsrechte weiterentwickelt wurden, verbleibt als dringliche Aufgabe, der dritten Dimension menschenwürdigen Lebens, der Brüderlichkeit, zum Recht zu verhelfen.Offensichtlich besteht bei der Entfaltung der Würdeverpflichtung des Art. 1 ein „kodifikatorisches Ungleichgewicht“ zwischen Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Letztere sucht man im Grundgesetz vergeblich. Lediglich Solidarität klingt in den Artikeln 6,12(2),13(3),14(2,3) und 15 von Ferne an und ist im Staatsziel ’sozialer Bundesstaat’, Art. 20(1), zu finden. Das steht jedoch in keinem Verhältnis zu der starken Verankerung der Gleichheit und erst recht nicht zu dem alles andere überragenden Freiheitsbegriff.
Dagegen enthält der Verfassungsentwurf des Runden Tisches im Kapitel Menschen- und Bürgerrechte einen Gedanken, der in der Lage ist, die Brüderlichkeit zum Ausdruck zu bringen: „Jeder schuldet jedem die Anerkennung als Gleicher.“ Zwar liegt im Begriff der Anerkennung die Möglichkeit einer relativ distanzierten Bezugnahme auf den Mitmenschen. Das Wort ’schuldet‘ involviert jedoch ein im Falle der Ungleichheit dem anderen helfendes Zur-Seite-Stehen, das dem Anliegen der Mitmenschlichkeit nahe kommt.
Der Entwurf des Kuratoriums für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder ergänzt diesen Gedanken in der Präambel durch den Satz vom „Gemeinwesen… in dem das Wohl und die Stärke Aller aus dem Schutz der Schwachen erwächst.“ Beim Begriff Schutz bleibt wiederum ein relativ distanziertes Verhältnis zum Mitmenschen möglich. Immerhin wird die Bereitschaft gefordert, Schaden von ihm abzuwenden. Im Grundrechtsteil heißt der für unsere Thematik entscheidende Satz: „Alle erkennen einander als Gleiche in ihrer Würde an.“ Zum einen ist durch Wegfall des Wortes ’schuldet‘ die Distanzierungsmöglichkeit größer geworden. Zum anderen könnte durch den später folgenden Begriff Teilhabe der Boden für die Brüderlichkeit bereitet sein.
Zum erste Berichterstattergespräch am 27.5.1993 legte ich vier Varianten zur Platzierung der Mitmenschlichkeit im Grundgesetz vor:
1. Die Ergänzung der Schrankentrias in Art. 2 um das „Gebot der Mitmenschlich-
keit.“
2. Einen neuen Absatz in Art. 2: „Jeder ist zur Mitmenschlichkeit aufgerufen.“
3. Eine Ergänzung in Art.7 (1): „Grundlegendes Bildungsziel ist Persönlichkeits-
bildung zu Selbstbestimmung und Mitmenschlichkeit.“
4. wie 3., aber im Vorsatz statt „Aufsicht des Staates“ jetzt „Aufsicht der Länder“,
um die Bedenken der Länder, ihre Kulturhoheit betreffend, auszuräumen.
Rahardt-Vahldieck unterstützte mich damals noch zögernd fragend, ob es notwendig sei, den Begriff Mitmenschlichkeit im Grundgesetz gesondert zu erwähnen. Unbeschadet dessen würde sie einer Verortung dieses Begriffs in Art. 2 den Vorzug vor einer Platzierung in Art. 7 geben, weil Letzteres die Mitmenschlichkeit auf die Bildung reduziere. Es solle jedoch die Werteordnung des Grundgesetzes im Ganzen ergänzt werden. Die zunehmende egoistische Grundhaltung, die aktuellen Gewalttätigkeiten sowie ein allgemein zu beobachtender Verfall der Sitten und gesellschaftlichen Übereinkünfte rechtfertige die Aufnahme dieses verfassungsrechtlichen Signals zur Gegensteuerung.
Justizminister Remmers (Sachsen-Anhalt, CDU) erklärte: Ähnlich der verfassungsrechtlich festgelegten Sozialpflichtigkeit des Eigentums sei es vorstellbar, in dieser Weise eine Sozialpflichtigkeit der Freiheit verfassungsrechtlich zu begründen. Hierfür sei Art. 2 der richtige Ort. Ihm läge an der Signalwirkung eines mitmenschlichen Polsters vor den Rechtsgrenzen. Er stelle sich indes die Frage, wie das Gebot der Mitmenschlichkeit von Staats wegen durchgesetzt werden könne.
Justizminister Helmrich (Mecklenburg-Vorpommern, CDU) meinte: Die freie Entfaltung der Persönlichkeit dürfe nicht auf Kosten der Mitmenschlichkeit gehen. Bei aller Sympathie für den Vorschlag bestehe in der Arbeitsgruppe Verfassungsreform seiner Fraktion keine große Neigung zu dessen Verwirklichung.
Bull wollte das eher hierarchisch dem Menschen vorgehaltene Sittengesetz in Gänze durch den gleichberechtigt wirkenden Begriff Mitmenschlichkeit ersetzen.
Ministerialdirektor Heyde (Bundesministerium der Justiz) legte dar, dass Variante 2 die Qualifikation der Mitmenschlichkeit als Staatsziel vermeide, weswegen ihm die systematische Einordnung meines Anliegens unter die Staatsziele nie eingeleuchtet habe. Weiterhin stelle er die Frage nach der Justiziabilität der Mitmenschlichkeit.
Walter meinte, es sei problematisch, zwischen den Abwehr- und den Freiheitsrechten den Aufruf zur Mitmenschlichkeit einzuordnen.
Dem widersprach Bräutigam (Brandenburg, SPD) mit dem Argument, es gäbe auch sonst im Grundgesetz durchaus die Vermischung von Rechten und Pflichten.
Ministerialdirektor Bergmann (Bundesministerium des Innern) wies darauf hin, dass die Ausübung von Rechten grundsätzlich nur durch ein ethisches Minimum begrenzt werde und also eine Antinomie zwischen den Rechten anderer und der Mitmenschlichkeit entstehen könne.
Bull hob hervor, dass durch den Mitmenschlichkeitsbegriff durchaus ein anderer Ton in die Verfassung käme.
Busch betonte, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtssprechung das Menschenbild des Grundgesetzes nicht als das eines isolierten souveränen Individuums gesehen, sondern immer die Gemeinschaftsverbundenheit und Gemeinschaftsbezogenheit der Person betont habe. Er wies darauf hin, dass Bedenken aus Art. 79 (3) gegen unsere Änderung schon deshalb nicht zu erwarten seien, weil 1956 sogar Art. 1(3) ohne Einwendungen geändert wurde. Dies ließ in mir den Gedanken aufkommen, man könne die Mitmenschlichkeit vielleicht sogar folgendermaßen in Art 1(2) einfügen: „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens, der Gerechtigkeit und der Mitmenschlichkeit in der einen Welt.“
Zwei Wochen später zum 2. Berichterstattergespräch am 17. Juni hatte ich in meinen ‚Erweiterten Vorschlägen’ Art. 2(2) und 2(3) getauscht, so dass der Satz, „Jeder ist zu Mitmenschlichkeit aufgerufen“, am Ende von Art. 2 stand. Vorschlag 4 war gestrichen, stattdessen fügte ich zwei neue Platzierungsvorschläge hinzu. So wollte ich für obigen Aufruf einen eigenen Artikel 2a oder 3a schaffen. Damit hätten wir gleichberechtigt je einen Artikel für Freiheit, einen für Gleichheit und einen für Mitmenschlichkeit als die drei grundlegenden Auslegungen der Menschenwürde geschaffen. Zur Diskussionseröffnung verwies ich auf den soeben stattgefundenen Evangelischen Kirchentag mit seiner Forderung nach einem „Netz der Mitmenschlichkeit“.
Steinbach-Hermann (CDU) berichtete, dass in ihrer Fraktion Sympathie für das Anliegen zu beobachten sei. Ob sich diese Sympathie zu einer positiven Mehrheitsentscheidung verstärken werde, lasse sich jetzt noch nicht sagen. Vor allem sei die mangelnde Justiziabilität eines Gebots der Mitmenschlichkeit offenkundig.
Bräutigam betonte: Die gegenwärtigen Zeitumstände, gekennzeichnet durch gewalttätigen Rechtsextremismus, seien für die Aufnahme der Mitmenschlichkeit in das Grundgesetz günstig. Hierbei handle es sich nicht allein um ein Anliegen der Neuen Bundesländer, sondern der gesamten Bundesrepublik. An der Standortfrage dürfe die Sache nicht scheitern. Da die Mitmenschlichkeit der Menschenwürde nahe stehe, gehöre sie zu den Grundlagen unserer Verfassung. Deshalb wäre ein eigener Artikel in dessen Nähe angemessen.
Rahardt-Vahldieck schlug vor, die Mitmenschlichkeit um die Forderung nach Gemeinsinn zu ergänzen. Dies war ein von Helmrich stammender Gedanke, den wir drei im Vorfeld einvernehmlich diskutiert hatten.
Ich verwies auf den anthropozentrischen Aspekt der Mitmenschlichkeit, der durch den Gemeinsinn als Verantwortung für Staat und Gesellschaft bis hin zum Erhalt der Schöpfung sinnvoll ausgeglichen würde und favorisierte einen eigenständigen Artikel 2a oder 3a: „Jeder ist zu Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn aufgerufen.“
Im 3. und letzten Berichterstattergespräch am 1. Juli erklärte Rahardt-Vahldieck: Der Eindruck in ihrer Arbeitsgruppe werde wohl insgesamt mit der Feststellung wiedergegeben, dass unser Vorschlag nicht notwendig sei – indes aber auch nicht schade. Sie empfahl einen Gruppenantrag, bei dem auch Ländervertreter unterschreiben sollten. Helmrich besitze bereits einen entsprechenden mecklenburgischen Kabinettsbeschluss.
Die anwesenden Beauftragten der Bundesregierung gaben zu bedenken, dass unser Vorschlag verfassungssystematisch ein Fremdkörper sei.
Schmude (SPD) erwiderte: Die Gemeinsame Verfassungskommission solle den Mut haben, das Grundgesetz um ethische Postulate zu bereichern. Die Wertevorstellung des Grundrechtsteils der Verfassung würde durch diese Ergänzung eine bestimmte Akzentuierung erfahren. Der Vorschlag stelle keine Grundrechtsschranke dar. Auch könnten Rechtsansprüche aus ihm nicht abgeleitet werden.
Abschließend einigten sich die Berichterstatter auf folgenden Antragstext:
„In das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird folgender neuer Artikel eingefügt: Artikel 2a: „Jeder ist zu Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn aufgerufen.“
Dieser Antrag wurde am noch am gleichen Tag zur 25. Sitzung der GVK eingebracht. Ich gab meinen Redebeitrag, der die bisherigen Argumente zusammenfasste, zu Protokoll. Darin definierte ich die Mitmenschlichkeit als das neutralere Wort für Nächstenliebe und Barmherzigkeit. Es entspräche der in der Präambel angesprochenen Beseeltheit, dem Frieden zu dienen. Mitmenschlichkeit unterstreiche die Natur des Menschen, der als Wesen der Sprache nicht allein existieren könne, sondern auf Seinesgleichen angewiesen sei. Wer Mensch sagt, müsse immer zugleich die menschliche Gemeinschaft mitdenken. Gemeinsinn sei Mitmenschlichkeit auf überindividueller Ebene zur Schaffung hilfreicher gesellschaftlicher Strukturen und zum Erhalt einer lebenswerten Umwelt für künftige Generationen. Sodann setzte ich mich mit folgenden Einwänden auseinander:
1. Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn gehören in die Gesellschaft und nicht in die Verfassung.
Meine Antwort: Die Verfassung sei selbst wesentlicher Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Gerade weil Letztere grundlegend auf Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn angewiesen sei, habe sich das Bundesverfassungsgericht schon 1954 genötigt gesehen, der fehlenden Erwähnung dieses Aspekts durch eine eigene Rechtssprechung zum Menschenbild des Grundgesetzes abzuhelfen.
2. Wenn diese Begriffe unbedingt in die Verfassung gehören würden, wären sie bereits von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes aufgenommen worden.
Hierzu präzisierte ich den Gedanken diesbezüglicher Blindheit wegen allzu großer Selbstverständlichkeit von Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn in der Nachkriegszeit. Die aufgrund der schlimmen NS-Erfahrung damals stark gemachten Abwehrrechte würden heutzutage zu dem Missverständnis führen, als sei von Verfassungs wegen dem Individualismus Priorität eingeräumt. Dies führe zu der beklagten Atomisierung unserer Gesellschaftund zum „Wärmetod der Zwischenmenschlichkeit“ (Dürr).
3. Es sei unnötig, diese Begriffe aufzunehmen, da sie in der Menschenwürde bereits enthalten sind.
Ich gab zu bedenken, dass auch die anderen Zentralbegriffe Freiheit und Gleichheit darin enthalten sind und diese dennoch im Grundgesetz weiter entfaltet werden. Da dies bei dem der Brüderlichkeit entsprechendem Begriff jedoch nicht der Fall sei, entstehe ein kodifikatorisches Ungleichgewicht, das allein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend ausgeglichen würde.
4. Es handle sich um nicht-justiziable Verfassungslyrik.
Diesem am häufigsten zu hörenden Einwand begegnete ich mit dem Hinweis, dass jede Verfassung sich immer auch im Vorfeld des Rechts bewege. Sie sei ein Gesellschaftsvertrag, zu dem Grundwerte gehörten. Auch die Menschenwürde sei erst durch beständiges Bemühen des Bundesverfassungsgerichts in ihren justiziablen Bezügen entfaltet worden.
5. Die Aufnahme dieser Begriffe ins Grundgesetz würde nichts bewirken.
Dagegen spricht, dass jeder neue Verfassungsbegriff, insbesondere ein Wertbegriff, bei Güterabwägungen zukünftiger Verfassungsauslegung eine Rolle spielen kann. Es kommt durch die beiden Begriffe eine andere Akzentuierung in die Verfassung, die ihre Wirkung zeitigen wird.
Zusammenfassend wies ich darauf hin, dass die Aufnahme dieses aus Ostdeutschland kommenden Anliegens geeignet sei, uns verstärkt mit der gesamtdeutschen Verfassung zu identifizieren. Mitmenschlichkeit sei eine aus der Natur des Menschen sich ergebende Verpflichtung, eine Art „Lockruf zum Leben“. Gemeinsinn wiederum sei Mitmenschlichkeit auf überindividueller Ebene, der Gestaltungswille zur Schaffung einer für die Entwicklung von Mitmenschlichkeit hilfreichen gesellschaftlichen Struktur. Intendiert sei ein Wertewandel im Sinne Erich Fromms, weg von einer Kultur des Habens und Immer-mehr-haben-Müssens, hin zum Sein, zum Mitsein mit jedem Wesen, insbesondere mit dem, welches ein menschliches Antlitz trägt.
Rahardt-Vahldieck führte aus: Sie als Juristin habe sich an den Vorschlag erst gewöhnen müssen. Sie unterstütze ihn aber jetzt voll und ganz, denn es fehle in unserer Verfassung der „letzte Teil der Trinität, die Brüderlichkeit“, während Freiheit und Gleichheit von bloßen Abwehrrechten sogar zu staatlichen Schutzpflichten weiterentwickelt wurden. Mit der Aufnahme von Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn würde ein Signal gesetzt, dass wir das Grundgesetz auch als ein Grundgesetz für die Schwächeren in unserer Gesellschaft verstehen.
Mit Nachdruck verwendete sich Helmrich für unseren Vorschlag und beklagte den „überbordenden Individualismus“ unserer derzeitigen Rechtssprechung,dem auf diese Weise etwas entgegengesetzt werden könne.
Als Hauptgegner äußerte sich der Sächsische Justizminister Heitmann (CDU): „Unsere Verfassung ist nicht die Bibel, und der Staat ist nicht der liebe Gott. Durch Verfassungssentimentalitäten jedenfalls wird der Mensch nicht besser, aber das Grundgesetz schlechter, und zwar auch aus ostdeutscher Sicht… Der edle Klang der beiden Begriffe und unsere Sehnsucht nach ihrer Realität im gesellschaftlichen Miteinander darf nicht über ihre Inhaltsleere im Rahmen der Verfassung hinwegtäuschen.“
Ähnlich votierte Hirsch: „Man darf nicht vergessen, dass das Grundgesetz trotz allem immer noch ein Gesetz ist und wir uns deshalb solcher Begriffe bedienen müssen, die eine rechtliche Qualität haben.“
Nachdem Barbe (SPD), die zur Wendezeit mit anderen und mir einst die SDP gründete, sich energisch gegen das Heitmannsche Votum gewandt hatte, wurde über unseren Antrag abgestimmt: Mit 36 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen hatten wir zwar die Mehrheit, aber nicht die nötige 2/3-Mehrheit auf unserer Seite. Scholz und Voscherau bemühten sich, die Angelegenheit mit freundlichen Worten ad acta zu legen: „Herr Elmer ist mit Sicherheit in die deutsche Verfassungsgeschichte eingegangen.“ So schnell freilich wollte ich nicht aufgeben.
Drei Tage später bescheinigte mir der Tagesspiegel „Hartnäckiges Eintreten für Mitmenschlichkeit im Verfassungsrang“ und vermutete, dass im Parlament und in der Länderkammer der Antrag durchaus mehr Chancen haben könnte, als so mancher Antrag, der in der GVK die Zweidrittelmehrheit erlangte. Vor allem schrieb der bei Konservativen hochgeschätzte Bonner Staatsrechtler Isensee seinem Berufskollegen Scholz ins Stammbuch: „Von all den zahlreichen Änderungsanträgen, die gescheitert sind, ist es um einen schade, einen neuen Art. 2a GG, der Unterstützung quer durch alle Fraktionen erfahren hat: ‚Jeder ist zu Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn aufgerufen’… Daraus ergäbe sich ein verfassungspädagogisches Signal, das, auch wenn die liberalen Grundrechte von Haus aus ‚Versicherungen des Egoismus’ (Karl Marx) sind, ihre Ausübung sich nicht in Anspruchsegozentrik erschöpfen darf. Der Vorschlag nennt eine mit staatlichem Befehl und Zwang nicht erzwingbare Verfassungsvoraussetzung, aus der die Grundrechtsdemokratie lebt.“
Noch heute klingen mir die Worte des CDU/CSU-Obmanns Jahn im Ohr: „Herr Elmer, dass sich der Isensee auf ihre Seite stellt, das macht uns schon zu schaffen.“ Leider hatte sich Isensee erst spät in dieser Weise geäußert und nach Auskunft von Rahardt-Vahldieck in früheren Vorbereitungssitzungen der CDU/CSU-Verfassungsgruppe unserem Vorschlag gegenüber zurückhaltend votiert.
Ich verabredete mit ihm ein Treffen in seinem Institut, zu dem außer Rahardt-Vahldieck auch der uns zugeneigte ostdeutsche Prof. Schnittler (FDP) eingeladen wurde. Damals riet uns Isensee, jeden Anschein einer zusätzlichen Einschränkung der Freiheitsrechte zu vermeiden. Später habe ich ihm meine Antragsbegründung zugesandt, zu der er hilfreiche Änderungsvorschläge unterbreitete.
Bis zur bevorstehenden Parlamentsdebatte war bei den eigenen Fraktionsmitgliedern Überzeugungsarbeit zu leisten. Auf dem SPD-Parteitag gelang es Vogel, den Aufruf zu Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn als offiziellen SPD-Verfassungsreformvor-schlag absegnen zu lassen.Auch galt es, weitere Mitstreiter in den anderen Fraktionen zu gewinnen, die den Antrag als Miteinbringende unterschreiben würden. Außer Rahardt-Vahldieck hatte ich Schnittler als Haupteinbringer gewonnen, damit schon im Antragskopf nicht nur eine große Koalition, sondern die generelle Überparteilichkeit unseres Anliegens zum Ausdruck kommt.
Schwieriger war es, an die FDP-Leitfigur heranzukommen. FDP-Abgeordnete erklärten mir, dass der liberale Genscher das niemals unterschreiben würde. Daraufhin habe ich mir zusichern lassen, dass, wenn er mir den Antrag unterschreibt, auch sie dabei sein werden. Als ich nach längerem Warten einen Gesprächstermin bei Genscher bekam und ihm von meiner Hallenser Studentenzeit erzählte, sprach er kurz entschlossen: „Na, dann mal her damit“, und unterschrieb. Nun war auch bei den Liberalen der Bann gebrochen und die Mehrheit bald auf unserem Antrag zu finden.
Tag für Tag ging ich im Plenum quer durch alle Fraktionen und warb um eines jeden Unterschrift. Das führte dazu, dass manche, die schon unterschrieben hatten, mir freundlich zulächelten, während andere mir aus dem Weg gingen. Als ich CDU/CSU-Vorstandsmitglied Hintze zum wiederholten Mal befragte, schimpfte er mich einen ‚Terroristen der Mitmenschlichkeit’. Auf der anderen Seite schauten einige SPD-Kolleginnen scheel, weil ich so oft in den Bankreihen der ungeliebten CDU/CSU-Fraktion zu sehen war.
Erst als ich auf diese Weise in wenigen Wochen die Mehrheit der Abgeordneten per Unterschrift für unseren Antrag gewonnen hatte, erkannte auch die eigene Fraktionsführung den Ernst der Sache, und ein Mitarbeiter wurde beauftragt, mir bei den Einbringungsformalitäten zu helfen.
Am 31.1.1994 erreichte unser Antrag unter Drucksache 12/6708 die parlamentarische Öffentlichkeit, und am 2. Februar konnten wir in einer Presseerklärung bekannt geben, dass 345 Abgeordnete, also die Mehrheit aller Fraktionen und Gruppierungen des Bundestages, den neuen Artikel 2a als Miteinbringer unterstützen. Inzwischen hatten selbst Kollegen unterschrieben, die in der Verfassungskommission noch dagegen stimmten.
Helmut Kohl habe ich in der Cafeteria des Bundestages unseren Antrag mit kurzen Worten überreicht, ebenso Schäuble, der auf Anfrage seiner eigenen Leute, ob sie unterschreiben dürften, immerhin die Parole herausgab: “Ich bin zwar nicht dafür, aber es wird auch nicht schaden.“ Im Gespräch mit mir am Rande einer Parlamentsdebatte meinte er: „Ja, ihr braucht das wohl.“ Beide überließen jedoch Scholz das Feld und mögen bei sich gedacht haben: Jede Verfassungsergänzung schränkt die Handlungsfreiheit der Regierenden ein, und niemand weiß, was die Gerichte daraus ableiten werden. Warum sollen wir uns das antun? Mit anderen Worten, hier war die Verfassungsgebung allein in die Hände der Parteien, insbesondere der konservativen Mehrheit gelegt, die jede Veränderung blockieren konnte.
Um zu verhindern, dass in dieser Weise der Bock zum Gärtner wurde, hätten wir Volkskammerabgeordneten dem Einigungsvertrag nur zustimmen dürfen, sofern in ihm die Einsetzung einer über den Parteienproporz hinausgehenden verfassunggebenden Versammlung festgeschrieben worden wäre. Dass wir ostdeutschen Amateurpolitiker diesen jämmerlichen Ausgang der zur Wendezeit so großartig begonnenen Verfassungsdiskussion aufgrund unserer Gutgläubigkeit, vgl. Richard Schröder: „Wir fallen doch nicht unter die Räuber“, nicht vorhergesehen haben, mag verständlich sein. Warum jedoch die westdeutsche SPD-Führung uns nicht entsprechend instruierte, bzw. nicht erahnte, dass die Konservativen daraus eine Alibiveranstaltung machen würden, bleibt mir bis heute ein Rätsel.
In der offiziellen Antragsbegründung brachte ich außer den bisherigen Argumenten Folgendes zu Papier: Es handelt sich bei der Mitmenschlichkeit um jene Freiheit, die zugleich die Freiheit und Würde des anderen bedenkt. Die Frage, inwieweit bei der eigenen Persönlichkeitsentfaltung auch positiv die Entwicklungsmöglichkeiten anderer, das Wohl des Nächsten und das der zukünftigen Generationen mitzubedenken und mitzuverantworten sind, ist verfassungsrechtlich bisher kaum thematisiert worden. Zwar besitzt jeder Mensch von Anbeginn die unveräußerliche Menschenwürde. Das entsprechende Bewusstsein eigener Würde muss aber erst entwickelt werden und sich immer wieder neu gestalten. Diesen Prozess kann niemand einem anderen abnehmen. Wir können solches Wachstum jedoch durch eigenes Verhalten fördern oder behindern. So wie Freiheit nur unter grundsätzlich Gleichgestellten möglich ist, entwickelt sich auch das Bewusstsein eigener Würde aus wechselseitiger Kommunikation zwischen Menschen, die einander als Gleiche in ihrer Würde anerkennen. Wer durch Besinnung seine eigene Entwicklung gefühlsbewusst wahrnimmt und reflektiert, wird auch anderen einfühlsam begegnen und ihnen das Bewusstsein eigener Würde vermitteln. Es gilt von der Zivilisation des Habens zu einer Kultur des Mit-Seins, der Koindividualität zu gelangen. Aus der Diskussion mit Isensee erwuchs die Passage: Die vorgeschlagene Formulierung ist eine Verfassungserwartung. Sie setzt keine zusätzliche Grundrechtsschranke, rührt nicht an das grundrechtlich gewährleistete Niveau der Freiheitsrechte, ist aber dennoch mehr als ein rechtlich unverbindlicher Appell. Sie äußert die ethische Erwartung an jeden Menschen, die Grundrechte verantwortlich auszuüben. Die Verfassung der Freiheit setzt ein in Freiheit zu wählendes Ethos voraus, das der Staat um der Freiheit willen nicht erzwingen kann, das aber sehr wohl von den Bürgerinnen und Bürgern erwartet werden muss. Der Verfassungsartikel setzt ein Zeichen für alle politisch Verantwortlichen, mit ihrem Tun Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn anzuregen und deren Entfaltungsmöglichkeiten zu begünstigen, in diesem Sinne bewusstseinsbildend zu wirken und in Zeiten knappen Geldes entsprechende Prioritäten zu setzen.
Am 4. Februar war die erste Beratung unseres Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 2a). Zu meiner Freude kündigte CDU/CSU-Obmann Jahn in seinem Redebeitrag an, dass, wenn auch juristisch kein Handlungsbedarf bestehe, man möglicherweise rechtspolitisch dem nahe treten könne und dementsprechend das Pro und Kontra in der CDU/CSU-Fraktion noch abzuwägen sei.
Vogel nannte es ein Stück erfreulichen Parlamentarismus, wie durch Beharrlichkeit die Zahl derer, die dieses Anliegen unterstützen, immer breiter wurde. Es wäre ermutigend, dass das interfraktionell noch möglich sei.
Matthäus-Maier (SPD) nötigte mich durch einen Zwischenruf, Pofalla (CDU) als lebendigen Beweis der potenziellen Wirkmacht unserer Verfassungsergänzung zu offenbaren, da dieser seine Unterschrift mit dem Hinweis zurückgezogen hatte, er habe sich erkundigt und erfahren, dass unser Satz verfassungsrechtlich doch etwas bewirken könne.
Meine Einbringung beendete ich mit einem Zitat des Clintonberaters Michael Lerner: „Nach der staatlichen Einheit Deutschlands komme es darauf an, die bessere Seite der deutschen Kultur aufzunehmen. Besonders müsse man sich mit Werten der Mitmenschlichkeit an die Herzen der Menschen wenden.“
Freiherr von Stetten (CDU) meinte, die Mitmenschlichkeit sei bereits in unserer Verfassung „aufgeführt“. Sie aufzunehmen wäre zwar kein Fehler, aber weiße Salbe.
Rahardt-Vahldieck erwähnte, dass Scholz ihr gegenüber unser Anliegen durch den Begriff Mitfraulichkeit ad absurdum zu führen versuchte. Sie, durchaus eine strenge Juristin, bliebe jedoch dabei, dass die Sozialpflichtigkeit der Freiheit ausdrücklich festgehalten werden müsse.
Nachdem wir mit dem Einstieg in die parlamentarische Beratung durchaus zufrieden waren, verdarb mir ein Artikel von Herrmann Lübbe, Professor für politische Philosophie an der Universität Zürich, die gute Laune, der in der FAZ zum Besten gab: Unser Antrag sei lediglich die „öffentliche Demonstration guter Gesinnung“ und ein „Verfall des verfassungspolitischen Gemeinsinns.“ Ich hielt ihm entgegen: Es läge uns viel grundlegender, als ihm das aufgegangen sei, an der Bestimmung des menschlichen Wesens als eines mitmenschlichen und erst von daher an dem diesem Sein entsprechenden ethischen Impuls.
Erfreuliches war im Bonner Generalanzeiger zu lesen, der Vogel mit den Worten zitierte: „Es wäre gut, wenn die Bürger in den neuen Ländern wenigstens eine Bestimmung im Grundgesetz finden würden, die aus ihrer Mitte stammt.“
Die Stuttgarter Zeitung wertete die inzwischen 370 Antragsunterschriften als hoffnungsvolles Zeichen, die Zweidrittelmehrheit zu erreichen.
Täglich kamen weitere Unterschriften hinzu. Sogar Pofalla hat dann doch noch unterschrieben. Andererseits mutmaßte der Journalist Maroldt: Die Union könne alles kurz vor dem erfolgreichen Ende mit einem Verfahrenstrick stoppen: Vielleicht werden die Befürworter des Antrags aus den mitentscheidenden Ausschüssen abgezogen, vielleicht nagelt Schäuble die eigenen Leute auf einheitliches Abstimmungsverhalten fest. Das wäre zwar nicht fair, aber was heißt das schon in Bonn? Auch raunte mir der damalige FDP-Fraktionsvize v zu: „Sie werden sich noch wundern, was die CDU/CSU-Führung mit ihren Leuten am Ende machen wird, um Ihren Antrag doch noch zu kippen.“ Nach unserer Pressekonferenz klopfte mir ein Journalist auf die Schulter mit den Worten: „Ich bewundere Sie, kann aber einfach nicht glauben, dass Sie das durchbekommen. Das wäre völlig gegen die ganze Richtung, die hier das Sagen hat.“
Die, welche das Sagen hatten, ließen mich durch einen offenen Brief ihres Geschäftsführers Rüttgers wissen: “Die Zurückhaltung der Verfassung in Gesinnungsfragen hat gute Gründe. Sie aufzugeben, wäre ein sicher unbeabsichtigter Schritt zum vormundschaftlichen Staat.“ Das saß, und ich registrierte erste Absetzbewegungen einiger CDU/CSU-Kollegen. Auch hatte mir Rüttgers auf meine Frage, warum er denn meine, dass ich erfolglos bleiben würde, geantwortet: „Warten Sie erst einmal die Ausschusssitzungen ab, da werden solche Anträge in der Regel zerrieben.“ Das ließ mich aufhorchen, und so trug ich durch unzählige Telefonate Sorge, dass in den entscheidenden Ausschusssitzungen unsere Befürworter vollzählig anwesend waren. Auf diese Weise gelang es, in allen mitberatenden Ausschüssen eine Mehrheit, in zwei von ihnen sogar eine Zweidrittelmehrheit für unseren Antrag zu bekommen.
Gleichzeitig diskutierten wir, ob eine Platzierung unseres Anliegens in der Präambel einer größeren Mehrheit die Zustimmung ermöglichen würde. Es gab eine befürwortende Presseerklärung von Horst Eylmann (CDU) und einen Brief von Helmrich an alle Bundestagsabgeordneten mit dem mahnenden Hinweis, dass Einzel- und Gruppenegoismen unsere Gesellschaft nicht beherrschen dürfen. Auch schrieb er den Aufsatz „Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn in der Verfassung.“ Rahardt-Vahldieck schickte einen Brief an ihre Fraktionskolleginnen und -kollegen, in dem sie alle Gegenargumente ausführlich widerlegte. Vor allem wendete sie sich gegen den Vorwurf der Beliebigkeit unserer Begriffe: Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn seien nicht zwei Sekundärtugenden unter vielen, sondern die Kardinaltugenden menschlicher Gemeinschaft. Ebenso wenig wie die Nächstenliebe als höchstes Gebot zufällig ins Zentrum christlicher Lehre bzw. die Brüderlichkeit in den Dreiklang der neuzeitlichen Grundwerte geraten sei, seien die modernen Pendants Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn willkürlich gesetzte Begriffe. In ihnen fasse sich zusammen, was Brüderlichkeit und Nächstenliebe bedeuten. Gerade einer christlichen Partei stünde es gut an, sich an die Spitze derer zu stellen, die dieses zentrale Wertepaar, das bereits dem Grundgesetz innewohnt, auch ausdrücklich in dasselbe hineinzuschreiben gedenken.
Im Weiteren erläuterte sie den unser Anliegen charakterisierenden Begriff der Verfassungserwartung: Diese sei definiert, als das von der Verfassung angestrebte, aber nicht durch Rechtsgebot sanktionierte Leitbild des gemeinwohlgemäßen Gebrauchs der grundrechtlichen Freiheiten. Sie richte sich an den Grundrechtsträger, den Bürger und die Bürgerin, und normiere dennoch kein Rechtsgebot an den Einzelnen. Sie sei, und das wäre entscheidend, keine Grundrechtsschranke. Auch der den Geboten von Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn Zuwiderhandelnde bleibe in seinem Handeln unverändert durch die Freiheitsgrundrechte geschützt. Die Verfassungserwartung bedeute keinerlei neue Rechtsgrundlage für gesetzliche Einschränkungen der Freiheitsrechte. Jedes Gesetz müsse sich nach wie vor an den Grundrechten messen lassen. Erwartung und Verpflichtung seien einander ausschließende Begriffe. Erwartet werden könne nur, was in Freiheit zu erbringen sei. Es ist die Grunderkenntnis der Demokratie, dass der in Freiheit handelnde Bürger am besten zum Gemeinwohl beitrage. Dort, wo eine Verfassungserwartung nicht erfüllt werde, bedeute sie jedoch ein Gebot an den Gesetzgeber, einfachgesetzlich das Umfeld zu schaffen, das die notwendige und erwartete gemeinwohlorientierte Grundrechtsausübung begünstige.
In dieser Weise waren wir hinreichend vorbereitet auf die entscheidende Sitzung am 15. Juni im federführenden Rechtsausschuss. Am gleichen Tag erschien ein geradezu bestellt wirkender, unseren Antrag ablehnender Artikel des Verfassungsrichters Grimm, den CDU/CSU-Berichterstatter Geis zu Beginn der Sitzung genüsslich an alle Ausschussmitglieder verteilen ließ. Nach vielfältigen Einwendungen erklärte Grimm zum Schluss, dass die Aufnahme von Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn, wenn überhaupt, dann höchstens in der Präambel denkbar wäre. Dafür hatte ich vorsorglich zwei Varianten entworfen:
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
(a) einen jeden zu Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn aufrufend, (oder)
(b) aufgerufen zu Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn,
von dem Willen beseelt…..hat sich das Deutsche Volk diese Verfassung gegeben.“
Hier anknüpfend konnte der uns wohl gesonnene CDU-Vorsitzende des Rechtsaus-
schusses Eylmann seine eigene schließlich favorisierte Wendung ins Gespräch brin-
gen:
(c) „auf Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn aller vertrauend,…“
So wurde gegen den erbitterten Widerstand von Geis, der offensichtlich beauftragt war, ein ablehnendes Votum zustande zu bringen, auf Antrag Vogels auf ein Ausschussvotum verzichtet. Dabei war zu beobachten, wie Geis nach der misslungenen Ablehnung seine nicht vollzählig anwesenden Kollegen geradezu anfauchte, während ich aufatmen konnte. Hatten wir doch die mir von Rüttgers angekündigten Ausschusshürden alle übersprungen. Entsprechend wurde unser Antrag ohne Votum des federführenden Ausschusses zurück ins Plenum des Bundestages überwiesen.
Es folgten erste akademische Auseinandersetzungen: Am 17. Juni erschien ein Aufsatz von Christof Gramm, der im Blick auf die Variante Art. 2a schrieb: Es handle sich hier um ein verfassungsrechtliches Rätsel, welches Interpretationsschübe geradezu provoziere bis hin zu einer staatsgerichteten Pflicht, die angemessenen Voraussetzungen für die Ausübung von Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn auch tatsächlich optimal herzustellen. Das Grundgesetz bekäme damit unversehens einen ganz anderen Charakter.Um dieses Risiko auszuschließen, plädiere er für eine Verankerung in den Schrankenvorbehalten des Sittengesetzes.
Hans Hoffmann sah in seinem Aufsatz: „Das Grundgesetz ohne Gott – aber mit Mitmenschlichkeit?“ durch unser Anliegen die weltanschauliche Neutralität des Grundgesetzes gefährdet.
Im parlamentarischen Abschlussbericht der Berichterstatter vom 28.Juni war folgende erfreuliche Zusammenfassung zu lesen: „Die Einwände, die an die Normativität des Grundrechtsabschnittes und seiner Systematik anknüpfen, greifen nicht durch gegen die Verankerung der Begriffe als zweiter Nebensatz der Präambel des Grundgesetzes mit den Worten ‚auf Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn aller vertrauend’, wie sie in der zweiten Lesung als Änderungsantrag vorgeschlagen werde. Dann nämlich sei klar, dass es nicht um einen vordergründigen moralischen Appell gehe, sondern um die Beschreibung jener außerrechtlichen Voraussetzungen von Recht, ohne die eine Verfassungsordnung auf Dauer keinen Bestand haben könne.“ In dieser Weise hoffnungsfroh gestimmt, liefen wir in die Zielgerade ein.
Damit auch jene 54 Abgeordnete, die ich erst nach Antragseinbringung gewinnen konnte, mit ihrer Unterschrift aktenkundig würden, schickte ich der Bundestagspräsidentin die entsprechende Namensliste. Sie wurde kurz vor der Abstimmung veröffentlicht. In ihr waren so unterschiedliche Personen wie Graf Lambsdorff, der schon erwähnte Pofalla, Jürgen Möllemann und Vera Wollenberger verzeichnet. Insgesamt waren jetzt 418 Abgeordnete mit ihrer Unterschrift dabei. 27 weitere hatten mir mündlich ihre Zustimmung signalisiert, meinten jedoch, wie z.B. Mitglieder des CDU/CSU-Fraktionsvorstandes, dass sie sich vor der Abstimmung hierzu nicht öffentlich bekennen könnten. Damit war für mich, wenn auch knapp, die nötige Zweidrittelmehrheit von 442 Stimmen erreicht, zumal, wenn der Erfolg in Sicht, üblicherweise mit einigen Überläufern gerechnet werden darf.
Nun galt es, wie im Rechtsausschuss angekündigt, den Änderungsantrag mit der Präambelvariante einzubringen, gab es doch selbst in der SPD Abgeordnete, die überhaupt nur dieser Variante ihre Zustimmung geben wollten. Es war leicht, die dafür nötige Zahl an Unterschriften zu bekommen.
Am 30.6.94 kam die Stunde der Wahrheit. Sehr spät wurde als letzter Punkt zur Ergänzung des Grundgesetzes unser alter Antrag für einen neuen Artikel 2a aufgerufen. In meiner Rede bezog ich mich sogleich auf den eingereichten Änderungsantrag, um zu zeigen, dass wir die vielfältigen Diskussionen ernst genommen und unser Anliegen entsprechend modifiziert haben. Dann verwies ich auf den unlängst an einer Kölner Häuserwand entdeckten Satz des türkischen Dichters Nazim Hikmet: „Einzeln und frei wie ein Baum und brüderlich wie ein Wald ist unsere Sehnsucht.“ Dem Grundgesetz als der großen Freiheitsstatue auf europäischem Boden solle mit dieser Verfassungsergänzung eine Verantwortlichkeitsstatue hinzugefügt werden. Orientierungslose Freiheit als Beliebigkeit sei nicht selten Quelle von Gewalt. Mit Freiheitsrechten allein sei kein Staat zu machen und schon gar nicht ein humaner. Es gehe durchaus um Sein oder Nichtsein unserer demokratischen Gesellschaft. Nur insofern, als dem Sein auch ein Sollen folgt, beinhalte der Antrag zugleich eine Erwartung, einen ethischen Impuls. Darum, so schloss ich, „lassen Sie uns‚ auf Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn aller vertrauend, tätig werden. Helfen Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass am Ende des heutigen Tages beide Begriffe Teil unserer Verfassung werden. Ich appelliere an Ihr Gewissen!“
Anschließend verwies der konfessionslose Christoph Schnittler auf die Bibel, welche Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn einfordere, jedoch längst nicht mehr für alle verbindlich sei. Deshalb müsse beides in unserer Verfassung verankert werden, genieße doch das Grundgesetz höchstes Ansehen. Es sei Richtschnur für staatliche und richterliche Entscheidungen und werde in jeder Schulklasse behandelt.
Rahardt-Vahldieck meinte, sie könne nicht verstehen, warum in ihrer Fraktion so viel Ablehnung herrsche. Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn seien urkonservative, urchristliche Anliegen. Es müsse im Grundgesetz auch einmal gesagt werden, dass dieses Land nicht nur aus Freien und Gleichen bestehe, sondern aus Menschen, die sich um einander und um die Gemeinschaft kümmern.
In den meisten westlichen Staaten, so Eylmann, würde zunehmend die kritische Frage gestellt, was unsere Demokratien eigentlich zusammenhalte, in denen individuelle Selbstverwirklichung und Gruppenegoismen überhand genommen haben. Eine Verfassung entfalte ihren Wert auch durch ihre integrative Wirkung auf die Menschen im Land.
Geis in seiner Rolle als Widerpart reduzierte unser Anliegen aufs Moralische: Die kommunistischen Staaten hätten ihren Bürgerinnen und Bürgern Tugendkataloge vorgeschrieben und von ihnen verlangt, dass sie bestimmte sozialistische Gebote einhalten. Die Menschen hätten darauf mit Revolutionen geantwortet. Wir wollen, dass sie Gemeinsinn und Mitmenschlichkeit üben, aber nicht von Staats wegen.
Schmude erwiderte: „Es geht, Herr Geis, nicht darum, hier etwas vorzuschreiben, sondern an die Grundlage unseres friedlichen, gemeinsamen und gedeihlichen Zusammenlebens zu erinnern … Ich sage: Es ist kein Zufall, dass einer unserer östlichen Kollegen diese Lücke in den ausdrücklichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes erkannt und als unerträglich empfunden hat.“
Wenig später kam die erste spannende Abstimmung. Denn obwohl wir für den Änderungsantrag nur eine einfache Mehrheit benötigten, wollte die CDU/CSU-Führung diesen verhindern. Sie befürchtete, dass der Präambellösung mehr CDU/CSU-Mitglieder zustimmen könnten, als dem ursprünglichen Antrag für einen neuen Art. 2a. Unser Änderungsantrag wurde jedoch mit großer Mehrheit angenommen.
Es gab aber auch Abgeordnete, die nur einem Art. 2a zustimmen wollten, so wie Helmrich immer mehr wollte, als die aus seiner Sicht weniger wirksame Präambelvariante. Insofern konnten wir uns über einen Stimmenzuwachs aufgrund der neuen Antragsform nicht sicher sein.
Als am Freitag Nachmittag, da viele Kollegen längst auf der Heimreise sein wollten, es nach dritter Lesung zur endgültigen Abstimmung kam, stand Rüttgers mit strenger Miene die Nein-Stimmkarte hochhaltend vor der Urne, um an den Marschbefehl seiner Fraktionsführung zu erinnern. Den sich für einen Moment bei mir einstellenden Gedanken, mich mit erhobener Ja-Stimmkarte daneben zu stellen, verwarf ich als würdelos. Die namentliche Abstimmung ergab 344 Ja-Stimmen, 261 Nein-Stimmen und 22 Enthaltungen, sowie 35 Abgeordnete, die der Abstimmung fern geblieben waren. Damit erhielt unser Antrag wie einst in der GVK zwar eine deutliche Mehrheit, jedoch nicht die nötige Zweidrittelmehrheit.
„Sie haben halt so ihre Methoden“, hatte mich FDP-Fraktionsvize Weng vorgewarnt. Dennoch war es meine größte politische Enttäuschung, insbesondere im Blick auf die offensichtlich realitätsferne Vorstellung vom seinem Gewissen verpflichteten Abgeordneten. Denn den Listen zur namentlichen Abstimmung war zu entnehmen, dass 60 CDU/CSU-Abgeordnete, die den Antrag einst selber als Einbringende unterschrieben hatten, unter dem Druck ihrer Fraktionsführung entweder der Abstimmung fern blieben bzw. sich der Stimme enthielten oder sogar gegen ihre eigene Unterschrift stimmten. Als kleiner Trost waren die CDU-Abgeordneten Kors und Austermann bei den Ja-Stimmen zu entdecken, obwohl sie nach Rüttgers Brief von ihrer Unterschrift zurückgetreten waren.
Für mich war das Scheitern unserer aufwendigen Bemühung ein deprimierender Start in die Parlamentsferien. Zur Veröffentlichung einer am 4. Juli verfassten Presseerklärung unter dem Motto, „Der Weg ist das Ziel“, hatte ich nicht mehr die Kraft.
Mitte August versuchte Jochen Schweitzer, mein Referent aus den Zeiten der letzten frei gewählten Volkskammer, als ich dort Vorsitzender des Bildungsausschusses war, mich mit dem neuen Bremer Schulgesetz zu trösten. Darin hatte er die Mitmenschlichkeit als Bildungs- und Erziehungsziel verankern können.
Neue Hoffnung keimte erst, als ich erfuhr, Helmrich plane, unseren alten Antrag Art. 2a noch einmal beim Bundesrat auf die Tagesordnung zu setzen, um über den Vermittlungsausschuss eine erneute Abstimmung im Bundestag zu erzwingen. Die SPD-geführten Länder hatten dies erst einmal abgelehnt, wie das bei Anträgen der gegnerischen Seite leider üblich ist. Also versuchte ich in den Sommerferien, die SPD-Länder für Helmrichs Plan zu gewinnen. Etliche Telefonate, vor allem mit Justizminister Bräutigam und Ministerpräsident Höppner, führten dazu, dass außer Mecklenburg-Vorpommern auch Brandenburg und Sachsen-Anhalt einen entsprechenden Antrag an die Länderkammer stellten.
In der Bundesratssitzung am 26.August setzte sich SPD-Fraktionsführer Scharping für die Sache ein. Helmrich brachte zusätzlich seinen alten Gedanken einer Verortung beim Sittengesetz, Art.2, ins Gespräch:
„..das Sittengesetz, das insbesondere in Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn seinen Ausdruck findet.“
Am Ende der Debatte wurde der Antrag an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Dort gelang es Helmrich in der Sitzung am 1. September tatsächlich, die Mehrheit auf seine Seite zu bekommen. So kam entsprechend Artikel 77 Grundgesetz der Antrag am 6. September als Drucksache 12/8423 erneut zur Abstimmung in den Bundestag.
Zuvor hatte ich am 2. September in einer Presseerklärung an jene 116 CDU/CSU-Abgeordneten appelliert, welche einst unseren gleichlautenden Antrag unterschrieben hatten, jetzt zu ihrer Unterschrift zu stehen. Außerdem war ein Redebeitrag vorbereitet, um jene Kollegen zurückzugewinnen, die wegen unseres Wechsels zur Präambel abgesprungen waren. Jene, die allein der Präambel zugeneigt waren, wollte ich bitten, ihre Bedenken angesichts dieser letzten Chance zurückzustellen. SPD-Geschäftsführer Struck gewährte mir jedoch keine Gelegenheit, dieses im Plenum vorzutragen, so dass ich meine Rede lediglich zu Protokoll geben konnte. Als ich ihm vorschlug, wir sollten durch Antrag auf namentliche Abstimmung die CDU/CSU zu nageln versuchen, raunte er mir zu: „Da kannst du auch versuchen, einen Pudding an die Wand zu nageln.“ So war zu spüren, dass meine eigene Fraktionsführung den Antrag bereits ad acta gelegt hatte. Sie hätten im Vermittlungsausschuss ja auch darauf bestehen können, ihn mit in das Gesamtpaket der mehrheitsfähigen Verfassungsänderungen aufzunehmen, um das Ganze, wie üblich, dann im Parlament nur noch ‚durchzuwinken’. Unser Obmann Vogel wollte jedoch nicht riskieren, dass das Wenige, was er der CDU/CSU überhaupt abringen konnte, insbesondere die Sache mit dem Umweltschutz Art. 20 a durch eine solche Aktion gefährdet werden könnte. Ich glaube freilich nicht, dass Scholz nur unseres Antrags wegen das Ganze hätte platzen lassen können. Freilich wäre mit dieser Paketlösung ein gewisses Restrisiko verbunden gewesen, welches einzugehen meiner Fraktionsführung unsere Sache offenbar nicht Wert gewesen ist.
So kam es zur letzten, diesmal leider nur offenen Abstimmung, bei der nach Einschätzung des leitenden Präsidiumsmitglieds für unseren Antrag zwar eine große Mehrheit, jedoch wiederum nicht die nötige Zweidrittelmehrheit zustande kam. Damit war zur Bemühung um Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn im Deutschen Bundestag der Vorhang endgültig gefallen, und ich erinnere mich, wie eine CDU-Mitstreiterin mir bedauernd zuwinkte.
Wenige Jahre später entdecke ich, wie eingangs erwähnt, in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Auferstehung unserer alten Verfassungsergänzung im neuen Gewand und das europaweit! Offensichtlich war unser Bemühen nicht auf Deutschland begrenzt, sondern ein in Europa heraufziehendes Anliegen, welches bei uns nur etwas früher zur Verwirklichung drängte. So scheint auch die gesellschaftliche Entwicklung über geheimnisvoll-inhärente Notwendigkeiten, wie in der biologischen Evolution entdeckt, zu immer wieder gleichen Ergebnissen zu gelangen. Danach kann die Lösung eines Problems, die dem im Kosmos erreichbaren Optimum entspricht, zwar hinausgezögert, aber auf Dauer gar nicht verhindert werden. Insofern zeigt die europäische Entwicklung der Grundrechte, dass wir im Blick auf das, was verfassungsrechtlich anstand, das richtige Gespür hatten. Lediglich die konkreten politischen Verhältnisse in Gestalt der Bonner konservativen Bundestagsmehrheit mit ihrem puristischen Verfassungsjuristen Scholz als GVK-Vorsitzenden haben die Lösung noch einmal verzögern können, um bald danach wie im Handstreich von der europäischen Verfassungsentwicklung überrollt zu werden. Schade nur für Deutschland, dem wieder einmal andere auf die Sprünge helfen mussten, obwohl die Sache hier schon Jahre früher auf der Tagesordnung stand.
Die von Rüttgers gegen uns vorgebrachte Gefahr, mit unserer Verfassungsergänzung einen vormundschaftlichen Staat zu begünstigen, wurde in anderer Form auch im europäischen Grundwertekonvent ausführlich diskutiert. Da man dort jedoch nicht in der westdeutschen, konservativen Angst befangen war, hier könnte Ostdeutsch-Sozialistisches in die Verfassung geraten, wurde entsprechend dem Grundsatz, abusus non tollit usum, Neues gewagt.
Angesichts dessen ist zu erwarten, dass ähnliche ‚Auferstehungswunder’ sich auch im Blick auf andere von uns vergeblich gewünschte Verfassungsergänzungen ereignen werden. Man denke da vor allem an den Antrag zur Einführung des Volksentscheids auf Bundesebene. Und so erinnerte ich schon damals im ‚Bonner Wasserwerk’ an das hoffnungsfrohe Lied:
„Am Grunde der Moldau wandern die Steine.
Es liegen drei Kaiser begraben in Prag.
Das Große bleibt groß nicht und klein nicht das Kleine.
Die Nacht hat zwölf Stunden, dann kommt schon der Tag…“
In solchen Texten ebenso wie in jener naturwissenschaftlichen Beobachtung spiegelt sich die Hoffnung unserer abendländischen Kultur, dass die Zukunft in Gottes guten Händen liegt. Er ist uns zuliebe zwar bereit, manche Um- und Abwege in Geduld ein Stück weit mitzugehen. Das Ziel seiner Schöpfung wird er jedoch niemals aus den Augen verlieren.
Dennoch, nichts kommt von allein. Menschen müssen sich finden, die das, was ansteht, erkennen und umsetzen. Darum, wer immer unter der Leitung von Roman Herzog im Grundwertekonvent unsere alte Sehnsucht nach Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn im Verfassungsrang zu europäischem Leben erweckte – ich danke ihm!
Art. 2 (1) „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht … gegen
das Sittengesetz, oder die Mitmenschlichkeit verstößt.“
Art. 7 (2) „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Grundanliegen ist Erziehung zu Selbstbestimmung und Verantwortlichkeit.“
(3) „Bildung durch Besinnung auf wahrhaftige Mitmenschlichkeit erfährt besondere
Förderung.“
Art. 20 (1) „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer, sozialer und humaner Bundes-
staat.“